(Zahn)Arzthaftung und Schadensersatz

Warum Arzthaftung?

Schon die Juristen der Antike entschieden, dass ein Unterlassen ärztlich gebotenen Handelns, fehlerhafte Operationen aufgrund ärztlicher Unerfahrenheit oder das Verabreichen falscher Medikamente zur Haftung des Arztes führten1. Westgotische Rechtsgelehrte versagten dem Arzt sogar einen Vergütungsanspruch bei unverschuldetem Tod seines Patienten2.

Die heutige Arzthaftung basiert auf einer seit mehreren Jahrzehnten entwickelten, ausgeklügelten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Recht der unerlaubten Handlung (Deliktshaftung, §§ 823 BGB). Ihr steht seit dem 26.2.2013 das Patientenrechtegesetz zur Seite, welches im BGB als „Dienstleistungsrecht“ (§§ 630a ff. BGB) seinen festen Platz gefunden hat.

Dem Patienten stehen nun bei schuldhafter Verletzung des Arztvertrages Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung und/oder Delikt (= unerlaubter Handlung) zu. Wenn schon im römischen Recht der Arzt für sein fehlerhaftes Handeln zur Verantwortung gezogen wurde, warum soll das nicht auch heute möglich sein?

1 Institutionen Justinians 4.3.6-7
2 Lex Visigothorum II, I,4

Wen trifft die Arzthaftung?

Die Haftung der Behandler erfasst aber nicht nur Ärzte und Zahnärzte sondern auch nichtärztlich handelnde Angehörige eines Heilberufs, wie z.B. Heilpraktiker, Hebammen, Psychotherapeuten oder auch Physiotherapeuten, Masseure, Bademeister, Ergotherapeuten und Logopäden. Auch Krankenhausträger werden als „Behandelnde“ im Sinne des Gesetzes angesehen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Behandlungsfehler werden auch gerne als Kunstfehler oder im Volksmund Ärztepfusch bezeichnet. Als Behandlungsfehler wird jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft verstanden. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Patient eine ärztliche Behandlung beanspruchen, die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht Ob dem Behandler ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen ist, orientiert sich daran, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig vorgegangen ist. Hierbei muss immer auf den Standard zum Zeitpunkt der Behandlung abgestellt werden. Entsprechend werden die Fehlertypen in Therapiefehler, Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler eingeordnet.

Wann liegt ein Aufklärungsfehler vor?

Am 27.05.1908 entschied das Reichsgericht, "dass sich ein Arzt, der ohne die erklärte oder doch mutmaßliche Einwilligung des Leidenden (…) einen operativen Eingriff vornimmt, einer widerrechtlichen Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB schuldig macht.“ Daran hat sich bis heute nichts geändert. Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt neben der Verpflichtung zur Untersuchung und Behandlung des Patienten auch die Pflicht zur Unterrichtung des Patienten über dessen Leiden und den voraussichtlichen Verlauf im Falle seiner Behandlung oder Nichtbehandlung.

Diese gebotene Aufklärung des Patienten ist Ausfluss eines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit (Art. 1, 2 II GG). Denn der Patient ist in den Worten der Rechtsprechung nicht (nur) Objekt, sondern Subjekt der Behandlung1. Er muss daher über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen2 aufgeklärt werden. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme – vor allen Dingen eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit des Patienten – muss der Behandelnde deswegen die Einwilligung des Patienten einholen. War die Aufklärung des Patienten unvollständig oder fehlte sie gänzlich, kann sich ein Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsfehlers selbst dann ergeben, wenn die Behandlung als solche fehlerfrei erfolgt ist. Nach Ansicht des BGH muss die Verletzung der Aufklärungspflicht beim Patienten aber zu einem Gesundheitsschaden geführt haben3. Die Aufklärung hat durch einen Arzt zu erfolgen4. Die Rechtsprechung verlangt ein "vertrauensvolles Gespräch zwischen dem Arzt und dem Patienten", was durch die bloße Aushändigung eines Aufklärungsbogens nicht gewährleistet ist5.

Die schuldhafte Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht begründet neben dem Behandlungsfehler einen eigenständigen Schadensersatzanspruch.

1 BGH NJW 1983, 328
2 BGH 22.12.2010 – 3 StR 239/10
3 BGH, NJW 2008, 2344
4 BGH, VersR 2007, 66
5 BGHR, NJW 2000, 1784

Worüber muss aufgeklärt werden?

Die Aufklärung erfasst die Therapie (Sicherstellung des Behandlungserfolgs durch Warn-und Verhaltenshinweise). Sie betrifft auch die Diagnoseaufklärung (Was hat der Arzt entdeckt?) sowie die Verlaufsaufklärung, somit etwa den Hinweis darüber, dass der Patient unter Umständen erhebliche Schmerzen wird erdulden müssen1.

Letztlich muss der Arzt auch wirtschaftlich aufklären, z.B. darüber, dass die Krankenversicherung des Patienten möglicherweise die Kosten bestimmter Wahlleistungen nicht übernehmen wird2. Tut er das nicht, läuft er Gefahr, gegenüber dem Patienten diese Mehrkosten aus erfolgter zahnärztlicher Behandlung nicht liquidieren zu können3.

1 BGHZ 90, 96
2 BGHZ VersR 2000, 999.
3 BGH NJW 2000, 3429

Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich gilt: Ein Patient, der gegen einen Arzt Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Behandlung erhebt, trägt regelmäßig die Beweislast für einen ärztlichen Behandlungsfehler; er muss auch den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachweisen1. Hingegen muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreiem Verhalten eingetreten wäre2. Insgesamt hat die Rechtsprechung und Literatur hierzu vielfältige Regeln entwickelt, die es in einem Prozess zu beachten gilt.

Wenn der Patient behauptet, über das Risiko der Behandlung nicht aufgeklärt worden zu sein, trägt der Arzt die Beweislast der korrekten Aufklärung.

1 BGHZ 99, 391, 398
2 BGH NJW 2005, 2072

Wie gelingt mir der Beweis fehlerhaften ärztlichen Handelns?

Kurz gesagt: An einem medizinischen Gutachten kommt man nicht vorbei. Um hierfür nicht tief in die Tasche greifen zu müssen, bieten sich für den Patienten vor allen Dingen folgende zwei Möglichkeiten an:

Ist er gesetzlich krankenversichert, kann er gemäß § 66 SGB V seine Krankenkasse um kostenfreie Unterstützung zur Abklärung möglicher Schadensersatzansprüche bitten; die Krankenkasse wird in der Regel die Angelegenheit dem medizinischen Dienst vorlegen und um gutachterliche Bewertung der Sachlage bitten. Das Gutachten wird dem Patienten dann überlassen. An diesem Verfahren ist der Behandler nicht beteiligt.

Auch die bei sämtlichen Landesärztekammern eingerichteten Gutachterkommissionen und/oder Schlichtungsstellen gewinnen hier an Bedeutung. Verständigen sich die Parteien auf ein derartiges vorprozessuales Verfahren, holen die Landesärztekammern (für den Patienten in der Regel kostenfrei) ärztliche Gutachten ein, mit denen ein Behandlungsfehler bewiesen werden kann oder nicht. Soweit ersichtlich verlangen die Landeszahnärztekammern von Patienten und Behandler eine finanzielle Beteiligung an den Gutachterkosten (in Rheinland-Pfalz z.B. 400,- €1)

Dem Patienten ist es natürlich unbenommen, selbst medizinische Gutachten zur Frage eines möglichen Behandlungsfehlers in Auftrag zu geben, die er allerdings dann auch selbst bezahlen muss.

Die Frage an den/die Gutachter konzentriert sich zumeist darauf, ob die Behandlung und Versorgung des Patienten den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets entsprach2. Für andere Heilberufe beurteilen sich die Pflichten in der Regel nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard. An diesem Verfahren sind Patient und Behandelnder beteiligt.

1 Stand 9/2018
2 BGH NJW 89, 767

Wie gelingt mir der Beweis fehlerhafter ärztlicher Aufklärung?

Nach den Satzungen der Landes(zahn)ärztekammern werden im Schlichtungsverfahren keine Aufklärungsfehler behandelt. Liegt ein vom Patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen vor, ist dieser insbesondere sehr genau zu untersuchen, ob er das eingetretene Behandlungsrisiko erfasst hatte. Waren Zeugen beim Aufklärungsgespräch anwesend, sind auch diese zu hören.

Ausgewählte Schadensersatzansprüche nach vermeidbar fehlerhaftem ärztlichen Handeln

Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden umfasst nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft aufgrund der eingetretenen Verletzungen nicht verwerten kann, z.B. Arbeitslohn/Gehalt einschließlich Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen (Gratifikationen, Überstundenvergütung usw.), Nebeneinkünfte, Gewinn eines Selbstständigen, Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters und z.B. auch der Haushaltsführungsschaden.

Heilbehandlungskosten

Der Verletzte hat einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller notwendigen Heilbehandlungsmaßnahmen, so etwa Arztkosten, Versorgung mit Arznei-und Verbandsmittel, Physiotherapie, Massagen, Krankengymnastik, Kosten für ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitnessstudio, Fahrtkosten zur Krankengymnastik.

Vermehrte Bedürfnisse

Hierunter versteht man alle wiederkehrenden Aufwendungen, „die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen“1. Zu denken sind hier etwa an Mehrkosten für die behindertengerechte Einrichtung eines Kfz, Diät, elektronische Schreibhilfe, Kosten bei Teilnahme am Erwerbsleben (Behindertenwerkstatt),  Haushaltshilfe, Kleidermehrverschleiß, Körperpflegemittel und Kuren.

Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts

Die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Getöteten haben Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dieser Schadensersatz ist für die "mutmaßliche Dauer" des Lebens des Verpflichteten zu leisten. Diese Dauer bestimmt sich nach der statistischen Lebenserwartung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt.

Beerdigungskosten

Diese Kosten kann derjenige verlangen, dem die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten obliegt. Hier ist in erster Linie an den Erben zu denken, der für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers zu sorgen hat (§ 1968 BGB)

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld erfüllt eine Doppelfunktion: Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Die Ausgleichsfunktion hat ein wesentlich größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion.

Zu Ihrer Orientierung entnehmen Sie der nachstehenden Tabelle Schmerzensgeldentscheidungen von Arm bis Zahn aufgrund eines vermeidbar fehlerhaften (zahn)ärztlichen Handelns:

1 BGH VersR 74, 162

1. Arm

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
500Aufklärungsfehlerhafte Überdosis von Kortison in den Ellenbogen; ein Monat Beschwerden, Gefahr der Depigmentierung (Frau).OLG Düsseldorf
VersR 2001, 1515
50.000Geburtsfehler: Schulterdystokie und Plexusparese mit Horner Syndrom. OLG Düsseldorf
VersR 2005, 654

2. Auge

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
3.000Mehrere erfolglose Laser-OP des Auges ohne Erfolg; AufklärungsfehlerOLG Düsseldorf
NJW-RR 2003, 89
175.000Erblindung wegen unzureichender Betreuung bei Geburt; Hirnschäden und Tetraparese. OLG Stuttgart
OLGR 2001, 418

3. Bauch/Innere Organe

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.500BlinddarmOP mit Pararektalschnitt. Aufklärungsfehler: Patientin hätte sich bei Aufklärung für den tieferen, parallel zur Leistenbeuge liegenden Wechselschnitt entschieden. 20 Jahre alte Frau.AG Geilenkirchen
VersR 2001, 768
150.000Notwendigkeit der Entfernung des gesamten Darmes nach verspäteter Diagnose eines Darmverschlusses. 6 Jahre altes Mädchen: große Narbe und Notwendigkeit, mehrere Stunden auf dem Topf zu bleiben zur Vermeidung ständigen Erbrechens. Ernährung durch implantierten Dauerkatheder, Galle-, Leber- und Milzschädigung und Tod drei Jahre später.OLG Köln
VersR 2003, 602

4. Behandlungsverzögerungen/verspätete Diagnosen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.000Behandlungsfehlerhaft übersehener Glassplitter in Schnittwunde der Hand; 7 Wochen Verzögerung, eitrige EntwicklungOLG Koblenz
VersR 2006, 704
140.000Verzögerung der Geburt, Hebamme hatte keinen Schlüssel zum OP-Raum; bei um 6 Minuten früherer Geburt gute Chancen des Vermeidens einer Behinderung. Geschädigter leidet unter multifokalen Hirnnekrose; Mehrfachbehinderung mit nahezu völliger Lähmung und geistiger Behinderung. OLG Stuttgart
VersR 2000, 1108

5. Bein

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
7.500Operation am falschen Knie.OLG Nürnberg
AHRS 2745/338
125.000Fehlerhafte Behandlung eines 3 Wochen alten Säuglings mit Wasserstoffsuperoxyd wegen Verdacht eines Nabelabszesses; massive Durchblutungsstörungen, die zur Amputation eines Beines führten.OLG Hamm
VersR 2004, 200

6. Brust

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
2.565,66Implantation von Silikonkissen zwecks Brustvergrößerung, die nach Kapselfibrose wieder entfernt werden mussten. Aufklärungsfehler.OLG Köln
OLGR 2003, 81
125.000Aufgrund fehlerhafter Diagnose zu einem Tumorverdacht wurden bei einer 30 Jahre alten Frau beide Brüste und Lymphknoten entfernt.OLG Hamm
NJW-RR 2003, 807

7. Dekubitus

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
12.500Dekubitus von 17cm Durchmesser und 6cm Tiefe, weil der Geschädigte nach akutem Herzversagen als moribund eingestuft wurde. Wirbelsäule war sichtbar; Sitzen und Gehen nur unter Schmerzen möglich.OLG Köln
VersR 2000, 767
17.500Dekubitus 3. Grade, der erst nach 5 Monaten abheilte. Es verbleibt ein minderbelastbares Gewebe, nur eingeschränktes Sitzen im Rollstuhl möglich.LG Köln
Urt. vom 06.12.2006 – 25 O 403/01

8. Entzündungen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.500Aufklärungsfehler bei WeisheitszahnOP; Kieferknochen-marksentzündung, die nach einigen Wochen folgenlos ausheilte.OLG Köln
NJW-RR 2003, 1606
35.000Darm-OP wegen einer Sigmadiverticulitis unter Resektion eines Teils des Darms. Not-OP wegen einer Insuffizienz der Anastomose; Vierquadranten-Peritonitis. Zeitweise im Koma; septisches Krankheitsbild im Sinn einer Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS) sowie einer Aspergillus-Pneumonie und in der Folge ein komplett infizierter Platzbauch mit sekundärer Wundheilung. Mehrere Revisionsoperationen.OLG Karlsruhe
NJW-RR 2006, 205

9. Geburtsschäden

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
5.000Schwere Herz- und Hirnschäden nach der Geburt in Volumenmangelschock, Versterben nach 3 Tagen. OLG Bremen
VersR 2003, 779
500.000Schwere hypoxische Hirnschädigung mit der Folge einer sekundären Mikrozephalie; maximale Beeinträchtigung in normaler Lebensführung.OLG Köln
VersR 2007, 219

10. Genitalien

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
40.000Verlust der Gebärmutter nach Ausschabung.OLG Köln
VersR 2008, 1072
50.000Inkontinenz, Impotenz und völliger Verlust der sexuellen Aktivität (Mann) nach nicht indizierter Prostataoperation wegen Verdachtsdiagnose Krebs.OLG Celle
OLGR 2001, 250

11. Geschlechtskrankheiten

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
0Keine Entschädigung aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kundgabe eines unrichtigen HIV-Tests an DritteOLG München
OLGR 1998, 233
150.000
zzgl. 500 Rente
HIV-Infektion bei Ozontherapie wegen Migräne in Naturheilkundepraxis. OLG Frankfurt
Urt. vom 23.12.2003 – 8 U 140/99

12. Gesicht

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.000Kinderarzt übersah bei Kleinkind eine Uhrenbatterie in der Nase; schmerzhafte OP einen Monat später im Urlaub; Batterie war bereits leicht eingewachsen.LG Ellwangen
Urt. vom 14.05.2004 – 1 S 25/04
70.000
zzgl. 200 Rente
Schädelfraktur und Hirnschädigung nach Zangengeburt. Bleibende geistige Behinderung und dauerhafter Betreuungsbedarf, allerdings nicht schwerstbehindert.OLG Düsseldorf
VersR 2003, 1407

13. Herz

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
5.000Entblutungsschock bei Blutwäsche; 5 Tage Koma mit starken Krämpfen und nachfolgendem Tod (65 Jahre alter Mann).OLG Köln
VersR 2000, 974
200.000
zzgl. 150 Rente
34 Jahre alter Mann; versäumte Diagnose eines drohenden Herzinfarktes mit kardiogenem Schock mit der Folge einer zerebralen Schädigung (apallisches Syndrom) mit spastischer Lähmung. Komplette Pflegebedürftigkeit.LG München I
VersR 2004, 649

14. Hüfte

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
20.000Hüftgelenksimplantation; Gehbeschwerden nach IschiasnervverletzungLG Itzehoe
unveröffentlicht
75.000Verspätete Diagnose einer Knochenmarksentzündung bei 3 Monate altem Kind. Beinlängendifferenzen und Außenrotationsstellung; Notwendigkeit weiterer Operationen.OLG Frankfurt
VersR 2000, 607

15. Infektionen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
3.000Infektion einer Kathedereinstichstelle bei Periduralkatheder (Schmerztherapie nach Implanation eines künstlichen Kniegelenks) Abszessbildung, Revisions-OP.OLG Oldenburg
VersR 2006, 517
75.000Infektion des Kniegelenks nach Operation der Kniescheibe führte zu immer wiederkehrenden Infektionen, 30 OP und einer Oberschenkelamputation nach 3 Jahren. 3 weitere Jahre später: Exartikulation im Hüftgelenk (Frau, 23 Jahre)OLG Bremen
OLGR 2000, 236

16. Lähmung

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
5.000Zeitweise Lähmungserscheinungen im Bein nach nicht indizierten intraartikulären Injektionen in die Hüfte eines Marcumar-Patienten. 2 Monate Dauer, 1 ½ Monate stationärer Aufenthalt.OLG Düsseldorf
VersR 2002, 611
285.000Geburtsschaden: Schulterdystokie mit lebenslanger Rückenmarksschädigung sowie Querschnittslähmung.OLG Koblenz
OLGR 2002, 303

17. Lunge

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
10.000Behandlungsfehlerhafte Nichtversorgung eines Bronchialkarzinoms mit Todesfolge nach 14 Monaten (vorher 10 Monate Behandlung).OLG Hamm
VersR 2002, 578
200.000Geburtsfehler: Schädigung des nervus phrenicus mit Zwerchfelllähmung und Lungenschaden. Eine Lungenhälfte ist funktionslos; maschinelle Beatmung und künstliche Ernährung bei totalem Pflegebedarf notwendig.OLG Köln
Beschl. vom 13.2.2006 – 5 W 181/05

18. Mund

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
2.000Verlust zweier Zähne nach fehlerhafter Wurzelkanalbehandlung; Entzündungen im Mundraum aufgrund fehlerhaft eingesetzter Schraube. OLG München
OLGR 2003, 400
7.500Perforation der Speiseröhre bei Schluckschalluntersuchung. Schluck- und Atembeschwerden, 15 cm lange Narbe im Halsbereich.OLG Düsseldorf
VersR 2003, 601

19. Nase

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.000Nasenflügelnarben nach Nasen-OP.OLG Düsseldorf
VersR 2003, 599
6.000Fehlgeschlagene Rhinoplastik; Nase wurde nachhaltig verunstaltet, mehrere Revisions-OPs.OLG Düsseldorf
NJOZ 2003, 2377

20. Nerven

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
6.000Irreparable Schädigung des nervus lingualis bei Erneuerung einer Backenzahnfüllung; Ausfälle im Bereich der rechten Zungenhälfte, starke Beeinträchtigung bei Gesprächen und Gefühlsstörungen der Zunge.OLG Koblenz
VersR 2005, 118
30.000OP nach fehlerhafter Diagnose eines Exophthalmus; irreparable Verletzung des nervus supraorbitalis. Taubheitsgefühlen und Schmerzen in Kopf und Gesicht mit ausgeprägter Einschränkung der Mimikfunktionen.OLG Koblenz
Urt. vom 14.6.2007 – 5 U 1370/06

21. Ohr

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
5.000Mittelohrentzündung; beginnende Gesichtsnervenlähmung wegen verspäteter Diagnose.OLG Düsseldorf
VersR 2001, 647
7.500Ohrnarben nach missglückter Segelohr-OP.LG Aachen
unveröffentlicht

22. Schilddrüse

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
2.000Aufklärungsfehler. Operation eines Knotens nach Krebsverdacht führte zur Entnahme eines walnussgroßen Isthmusanteils der Schilddrüse. 6 Tage Beeinträchtigungen bei ansonsten lege artis durchgeführter OP. OLG Köln
VersR 2000, 361
50.00072 Jahre alte Frau. Nach Operation eines Rezidivstruma litt die Geschädigte unter Stimmverlust, Atemnot und Verschleimen. Beide Stimmbandnerven irreparabel geschädigt, 8 weitere stationäre Aufenthalte mit 7 Operationen, Versterben nach vier Jahren.OLG Frankfurt
VersR 2004, 1053

23. Schock

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
2.500Schockreaktion nach unrichtiger Diagnose eines maligen TumorsOLG Bamberg
OLGR 2003, 215
10.000Subdepressive Persönlichkeitsänderung mit intermittierenden Phasen stärkergradiger Depressivität wegen verspäteten Befundes kindlicher Fehlbildungen bei 35 Jahre alter Mutter, die ansonsten die Schwangerschaft unterbrochen hätte.OLG Saarbrücken
OLGR 2005, 5

24. Schönheitsoperationen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
1.500Nach kosmetischer Nasenkorrektur kann es zu einer Deformierung des Ohres, weitere chirurgische Eingriffe nötig.OLG Düsseldorf
OLGR 2001, 436
10.000Missglückte Bruststraffung/Implantation; Brustwarzen höhenunterschiedlich, asymmetrisch und berührungsempfindlich. Breite Narben um die Burstwarzenvorhöfe (Frau, 36 Jahre)OLG Hamm
VersR 2006, 1511

25. Schulter

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
10.000„Wallenberg-Syndrom“ (neurologische Ausfälle) nach chiropraktischer Behandlung.OLG Düsseldorf
VersR 1994, 218
285.000Geburtsschaden: Schulterdystokie und Querschnittslähmung.OLG Koblenz
OLGR 2002, 303

26. Schwangerschaft, ungewollte

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
500Missglückte Sterilisation des Mannes; Frau musste 6. Schwangerschaft mit heftigen Wehen ab dem 3. Monat erdulden.BGH
VersR 1995, 1099
750Missglückte Sterilisation.OLG Düsseldorf
OLGR 1995, 84

27. Schwerstverletzungen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
70.000
zzgl. 200 Rente
Geburtsschaden: Unzureichende nachgeburtliche Versorgung trotz einer bei Zangengeburt eingetretenen umfangreichen Schädelfraktur mit nachhaltiger Verletzung der Hirnsubstanz. Geistige Behinderung.OLG Düsseldorf
VersR 2003, 1407
500.000Geburtsschaden: schwere hypoxische Hirnschädigung mit der Folge einer sekundären Mikrozephalie; maximale Beeinträchtigung in normaler Lebensführung.OLG Köln
VersR 2007, 219

28. Speiseröhre

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
0Fehlerhafte Speiseröhrenintubierung führte zum sofortigen Erstickungstod des Geschädigten. Kein Schmerzensgeld, weil wegen der Narkose keine Schmerzen verspürt wurden und der Geschädigte sich des nahen Todes nicht bewusst war.OLG München
OLGR 2000, 352
7.500Kleine Verletzung der Speiseröhre bei Schluckschalluntersuchung. Schluck- und Atembeschwerden; OP einen Tag später. 12 Tage stationär, 15 cm lange Narbe verbleibt im Halsbereich.OLG Düsseldorf
VersR 2003, 601

29. Stimmband

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
2.500Strumaoperation führte zu Schädigung des nervus recurrens mit länger andauernder Stimmbandbeeinträchtigung. Mehrmonatige logopädische Behandlung, bis nach einem Jahr die Verletzung folgenlos ausgeheilt war.OLG Köln
VersR 1998, 1510
60.000Stimmbandlähmung nach Verletzung des nervus phrenicus und Durchtrennung des nervus laryngeus recurrens bei einer nicht indizierten OP. Zwerchfellhochstand, nach OP Thrombose und Bronchitis.OLG Naumburg
OLGR 2008, 649

30. Verbrennungen

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
5.000Verbrennungen und Verätzungen im Dammbereich wegen angesammelter Desinfektionsmittel bei Gebrauch eines Elektrokauters. 12x5 cm große Verbrennung 2. – 3. Grades. Vier Monate massive Schmerzen; Dauerschaden: derbe Narbe. 10 Jahre alter Junge.LG Freiburg
VersR 2007, 654
30.000
zzgl. 125 Rente
Bei AugenOP Einsatz eines Thermokauters zur Blutstillung. Schwere und entstellende Verbrennungen im Gesicht und zahlreiche plastisch-chirurgische Eingriffe (Mädchen, 2 ½ Jahre). BGH
NJW 1999, 1779

31. Wirbelsäule

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
25.000Nach fehlerhafter Diagnose OP eines Bandscheibenvorfalls wegen Ausfall des nervus peronaeus, die bei rechtzeitiger Diagnose hätte verhindert werden können.OLG Hamm
VersR 2003, 1132
220.000Komplette Querschnittslähmung nach Behandlungsfehler bei Rückenoperation. Ehe scheiterte. 37 Jahre alte Frau.OLG Hamm
VersR 2005, 942

32. Zahn

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
7.500Implantate versursachen Eiter, Schwellungen und Blasenbildung über 1 ½ Jahre. Zahnfleischrückbildung.OLG Stuttgart
VersR 2002, 1286
25.000Aufklärungsfehler; Wurzelspitzenresektion im Unterkiefer führte zu dauerhaften Gesichtslähmung links (57 Jahre alte Frau).OLG Koblenz
OLGR 2000, 529

33. Zunge

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
6.000Aufklärungsfehler bei Leitungsanästhesie des Zahnarztes; irreparable Verletzung des nervus lingualis mit Gefühlsstörungen in Sprache und Mundhöhle, die bei Gesprächen erheblich beeinträchtigen.OLG Koblenz
VersR 2005, 118
26.000Schädigung von nervus hypoglossus und nervus lingualis ohne hinreichende diagnostische Absicherung eines vermuteten Mundbodentumors; 2/3 der Zunge bleiben taub und bewegungsunfähig, erhebliche Beeinträchtigung beim Essen, Sprechen und Zahnreinigung.OLG Naumburg
OLGR 2003, 348
Zu guter Letzt: Ein Arzt haftet aber auch, wenn er einen Kollegen mobbt.

34. Mobbing

Betrag
(€)
Verletzung / BehandlungsablaufFundstelle
53.000Mobbing durch Vorgesetzten in Form nicht gerechtfertigter Degradierung und Aufgabenentziehung. Das Gericht bestimmt einen Betrag in Höhe des 6,5-fachen Monatsverdienstes des Klägers (46 Jahre, Oberarzt) als Entschädigungsbetrag für das vorangegangene Mobbing durch den vorgesetzten Chefarzt. Die Kammer hat sich dabei vom äußeren Leitbild des § 1a i.V.m. § 10 KSchG leiten lassen. Dabei fand Berücksichtigung, dass der Kläger seine Anstellung bei der Beklagten faktisch verloren hat und sein Ruf in der Fachwelt zumindest zeitweilig beschädigt wurde.ArbG Leipzig
24.2.2012 -9 Cs 3854/11